Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der 4SC AG haben zuletzt am 1. Februar 2022 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben und diese am 5. April 2022 aktualisiert. Zu diesem Zeitpunkt war noch der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 anwendbar. Am 28. April 2022 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex einen neuen Kodex beschlossen, welcher mit seiner Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 in Kraft getreten ist. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich, soweit sie vergangenheitsbezogen ist, auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, und soweit sie gegenwarts- oder zukunftsbezogen ist, auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.

Vorstand und Aufsichtsrat der 4SC AG erklären gemäß § 161 AktG, dass die 4SC AG seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 1. Februar 2022 bzw. der Aktualisierung am 5. April 2022 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen hat und auch zukünftig entsprechen wird:

1.         Unabhängigkeit von mehr als der Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder (C.7 des Kodex)

Nach der Empfehlung C.7 des Kodex sollen mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Als wesentliches, die Unabhängigkeit in Frage stellenden Indiz nennt der Kodex eine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat von mehr als 12 Jahren. Aktuell gehören drei der insgesamt fünf Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahre an, weshalb vorsorglich eine Abweichung von C.7 des Kodex erklärt wird. Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat führt eine lange Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat nicht zwangsläufig zu einem „wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenskonflikt“, auf den es für die Beurteilung der Unabhängigkeit gerade ankommt. Wir halten es im Gegenteil für wünschenswert, dass Aufsichtsratsmitglieder die Gesellschaft über einen langen Zeitraum begleiten, da dies das erforderliche tiefe Verständnis der Gesellschaft, ihres Geschäfts und der spezifischen Chancen und Risiken fördert.

2.         Unabhängigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Personalausschusses (C.10 des Kodex)

Der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses – bei 4SC ist dies der Personalausschusses –  sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollen nach den Empfehlungen C.10 des Kodex (hinsichtlich des Prüfungsausschussvorsitzenden bis zur Streichung im Rahmen der letzten Überarbeitung des Kodex auch der Empfehlung D. 4 des Kodex i.d.F. von 2021) unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Aufsichtsratsvorsitzender, der zugleich auch Vorsitzende des Personalausschusses ist, Herr Dr. Doppler, sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Jeggle, gehören dem Aufsichtsrat jeweils seit mehr als 12 Jahre an. Das Kriterium der Zugehörigkeitsdauer stellt, wie oben dargelegt, kein Grund für die Annahme einer fehlenden Unabhängigkeit dar; vorsorglich wird jedoch eine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt.

C.10 des Kodex empfiehlt zudem, dass der Prüfungsausschussvorsitzende auch unabhängig vom kontrollierenden Aktionär ist. Herr Jeggle hatte bis April 2021 Management-Positionen innerhalb der Santo-Gruppe inne. Als Geschäftsführer der Salvia GmbH, die er im Jahr 2014 gegründet hat, agiert er als unternehmerischer Venture Capital Investor und verwaltet auch Beteiligungen der (mittelbaren) Eigentümer der Athos KG, welche aktuell mittelbar 70,3 % der Stimmrechte an der 4SC AG hält. Nach Auffassung des Aufsichtsrats stellen diese Umstände, die hier im Sinne maximaler Transparenz offengelegt werden, nicht die Unabhängigkeit von Herrn Jeggle gegenüber dem kontrollierenden Aktionär in Abrede.

3.        Nominierungsausschuss im Aufsichtsrat (D.5 des Kodex bzw. D.4 des Kodex i.d.F. von 2019)

Der Aufsichtsrat hat sich gegen die Etablierung eines Nominierungsausschusses entschieden. Nach Auffassung des Aufsichtsrats der 4SC AG bietet die Einsetzung eines solchen Nominierungsausschusses keine zusätzliche Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit. Der Aufsichtsrat belässt diese Funktion daher im Gesamtaufsichtsrat.

4.      Vergütung des Vorstands (Abschnitt G.I des Kodex)

Der Kodex enthält in G.I eine Reihe von Empfehlungen zur Vorstandsvergütung, welchen in der Vergangenheit nicht entsprochen wurde und auch aktuell und künftig nicht entsprochen wird.

Der noch bis 31. Dezember 2022 laufende Vorstandsvertrag von Dr. Loveridge entspricht nicht vollumfänglich den Empfehlungen des Kodex, da es sich um einen bei Inkrafttreten der Empfehlungen laufenden Altvertrag handelte:

  • Es ist keine Verpflichtung vorgesehen, gewährte variable Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen oder dass solche variablen vergütungsbestandteile überwiegend aktienbasiert gewährt werden und es ist auch nicht vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen kann (Abweichung von Empfehlung G.10 des Kodex).
  • Es ist keine Möglichkeit der Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen in angemessenem Rahmen sowie einer Einbehaltung oder Rückforderung variabler Vergütung in begründeten Fällen vorgesehen (Abweichung von Empfehlung G.11 des Kodex).
  • Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des laufenden Vorstandsvertrags sieht dieser betragsmäßige Höchstgrenzen sowohl insgesamt für die Vorstandsvergütung als auch hinsichtlich der einzelnen Bonusregelungen vor (Abfindungs-Cap). Im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms des Unternehmens (Employee Stock Option Program, ESOP), an denen sowohl alle Mitarbeiter als auch der Vorstand partizipieren, wurden an Dr. Loveridge im Jahr 2016 sowie zuletzt 2018 Aktienoptionen ausgegeben. Die Möglichkeit zur Ausübung der Aktienoptionen setzt einen klar definierten deutlichen Anstieg des Aktienkurses voraus. Soweit eine Ausübungsmöglichkeit besteht, profitieren die Berechtigten des Aktienoptionsprogramms aber vom theoretisch unbegrenzten Kurssteigerungspotenzial der Aktien (Abweichung von Empfehlung G.13 des Kodex).

Im November 2022 hat der Aufsichtsrat neue Vorstandsverträge mit Dr. Jason Loveridge (Laufzeit ab 1. Januar 2023) und dem neuen Vorstandsmitglied Kathleen Masch-Wiest abgeschlossen, beide mit einer Laufzeit bis Ende 2024, welche nicht vollumfänglich den Kodexempfehlungen entsprechen (insoweit zugleich auch Aktualisierung der letzten Entsprechenserklärung vom Februar/April 2022):

  • Die Gesellschaft konzentriert ihre Ressourcen weitgehend auf ihr einziges Produkt Resminostat und auf das Erreichen eines Ergebnisses der laufenden zulassungsrelevanten RESMAIN-Studie. Dabei ist der Ausgang dieser Studie unbekannt. Im Erfolgsfalle ist geplant, Resminostat zu veräußern oder anderweitig zu vermarkten. Aufgrund dieser speziellen Situation mit relativ kurzfristiger Ausrichtung ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine „angemessene Vergleichsgruppe anderer Unternehmen“ im Sinne der Empfehlung in G.3 des Kodex nicht vorliegt (Abweichung von Empfehlung G.3 des Kodex).
  • Vor dem Hintergrund der spezifischen Lage der Gesellschaft sehen die Vorstandsverträge keine langfristigen variablen Vergütungsbestandteile vor, da der alleinige Fokus auf die Erreichung der o.g. kurzfristig orientierten Ziele liegt und es derzeit keine weitergehenden „langfristig orientierten Ziele“, welche von der Empfehlung in G.6 des Kodex vorausgesetzt werden, gibt, (Abweichung von Empfehlung G.6 des Kodex).
  • Mit Blick auf die o.g. Sondersituation der Gesellschaft sehen die Vorstandsverträge keine Verpflichtung vor, gewährte variable Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen oder dass solche entsprechend überwiegend aktienbasiert gewährt werden und es ist auch nicht vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen kann (Abweichung von der Empfehlung G.10 des Kodex).
  • Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des laufenden Vorstandsvertrags sieht dieser betragsmäßige Höchstgrenzen sowohl insgesamt für die Vorstandsvergütung als auch hinsichtlich der einzelnen Bonusregelungen vor (Abfindungs-Cap). An den Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Gesellschaft (Employee Stock Option Program, ESOP), an denen sowohl alle Mitarbeiter als auch der Vorstand partizipieren, wurden an Dr. Jason Loveridge und Kathleen Masch-Wiest (jeweils zuletzt 2018) Aktienoptionen ausgegeben. Die Möglichkeit zur Ausübung der Aktienoptionen setzt einen klar definierten deutlichen Anstieg des Aktienkurses voraus. Soweit eine Ausübungsmöglichkeit besteht, profitieren die Berechtigten des Aktienoptionsprogramms aber vom theoretisch unbegrenzten Kurssteigerungspotenzial der Aktien (Abweichung von Empfehlung G.13 des Kodex).

 

Planegg-Martinsried, im November 2022

 

Dr. Jason Loveridge – für den Vorstand | Dr. Clemens Doppler – für den Aufsichtsrat

 


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