Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der 4SC AG erklären gemäß § 161 AktG, dass die 4SC AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom November 2022 mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen hat und weiterhin entsprechen wird:

1.        Unabhängigkeit von mehr als der Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder (C.7 des Kodex)

Nach der Empfehlung C.7 des Kodex sollen mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Als wesentliches, die Unabhängigkeit in Frage stellenden Indiz nennt der Kodex eine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat von mehr als 12 Jahren. Aktuell gehören drei der insgesamt fünf Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahre an, weshalb vorsorglich eine Abweichung von C.7 des Kodex erklärt wird. Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat führt eine lange Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat nicht zwangsläufig zu einem „wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenskonflikt“, auf den es für die Beurteilung der Unabhängigkeit gerade ankommt. Wir halten es im Gegenteil für wünschenswert, dass Aufsichtsratsmitglieder die Gesellschaft über einen langen Zeitraum begleiten, da dies das erforderliche tiefe Verständnis der Gesellschaft, ihres Geschäfts und der spezifischen Chancen und Risiken fördert.

2.       Unabhängigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Personalausschusses (C.10 des Kodex)

Der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses – bei 4SC ist dies der Personalausschusses – sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollen nach den Empfehlungen C.10 des Kodex unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Aufsichtsratsvorsitzende, der zugleich auch Vorsitzender des Personalausschusses ist, Herr Dr. Doppler, sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Jeggle, gehören dem Aufsichtsrat jeweils seit mehr als 12 Jahre an. Das Kriterium der Zugehörigkeitsdauer stellt, wie oben dargelegt, kein Grund für die Annahme einer fehlenden Unabhängigkeit dar; vorsorglich wird jedoch eine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt.

C.10 des Kodex empfiehlt zudem, dass der Prüfungsausschussvorsitzende auch unabhängig vom kontrollierenden Aktionär ist. Herr Jeggle hatte bis April 2021 Management-Positionen innerhalb der Santo-Gruppe inne. Als Geschäftsführer der Salvia GmbH, die er im Jahr 2014 gegründet hat, agiert er als unternehmerischer Venture Capital Investor und verwaltet auch Beteiligungen der (mittelbaren) Eigentümer der Athos KG, welche aktuell mittelbar 70,3 % der Stimmrechte an der 4SC AG hält. Nach Auffassung des Aufsichtsrats stellen diese Umstände, die hier im Sinne maximaler Transparenz offengelegt werden, nicht die Unabhängigkeit von Herrn Jeggle gegenüber dem kontrollierenden Aktionär in Abrede.

3.       Nominierungsausschuss im Aufsichtsrat (D.4 des Kodex)

Der Aufsichtsrat hat sich gegen die Etablierung eines Nominierungsausschusses entschieden. Nach Auffassung des Aufsichtsrats der 4SC AG bietet die Einsetzung eines solchen Nominierungsausschusses keine zusätzliche Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit. Der Aufsichtsrat belässt diese Funktion daher im Gesamtaufsichtsrat.

4.       Vergütung des Vorstands (Abschnitt G.I des Kodex)

Der am 31. Dezember 2022 ausgelaufene Altvertrag des Vorstandsmitglieds Dr. Jason Loveridge wies in einigen Punkten Abweichungen zu Empfehlungen des Kodex zur Vorstandsvergütung aus, da es sich um einen bei Inkrafttreten der entsprechenden Empfehlungen bereits laufenden Altvertrag handelte. Es handelte sich um folgende Abweichungen: G.10 des Kodex (keine Verpflichtung zur überwiegenden Anlage der gewährten variablen Vergütung in Aktien der 4SC und keine Regelung, wonach über langfristige variable Gewährungsbeträge erst nach 4 Jahren verfügt werden kann), G.11 des Kodex (keine Möglichkeit zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen und keine Einbehaltungs- oder Rückgewähr-Klauseln) und G.13 des Kodex (kein Abfindungs-Cap bei vorzeitigem Ausscheiden im Hinblick auf die 2016 und 2018 ausgegebenen Aktienoptionen).

Die seit dem 1. Januar 2023 laufenden Vorstandsverträge mit den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft, Dr. Jason Loveridge und Kathleen Masch-Wiest, welche beide eine Laufzeit bis Ende 2024 haben, entsprechen mit Blick auf die spezifische Situation der Gesellschaft ebenfalls nicht vollumfänglich den Kodexempfehlungen zur Vorstandsvergütung:

  • Die Gesellschaft konzentriert ihre Ressourcen weitgehend auf ihr einziges Produkt Resminostat (Kinselby) und nach Erreichen positiver Ergebnisse in der RESMAIN-Studie auf die Kommerzialisierung dieses Assets. Aufgrund dieser speziellen Situation mit relativ kurzfristiger Ausrichtung ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine „angemessene Vergleichsgruppe anderer Unternehmen“ im Sinne der Empfehlung in G.3 des Kodex nicht vorliegt (Abweichung von Empfehlung G.3 des Kodex).
  • Vor dem Hintergrund der spezifischen Lage der Gesellschaft sehen die Vorstandsverträge keine langfristigen variablen Vergütungsbestandteile vor, da der alleinige Fokus auf die Erreichung der o.g. kurzfristig orientierten Ziele liegt und es derzeit keine weitergehenden „langfristig orientierten Ziele“, welche von der Empfehlung in G.6 des Kodex vorausgesetzt werden, gibt, (Abweichung von Empfehlung G.6 des Kodex).
  • Mit Blick auf die o.g. Sondersituation der Gesellschaft sehen die Vorstandsverträge keine Verpflichtung vor, gewährte variable Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen oder dass solche entsprechend überwiegend aktienbasiert gewährt werden und es ist auch nicht vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen kann (Abweichung von der Empfehlung G.10 des Kodex).
  • Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des laufenden Vorstandsvertrags sehen die Vorstandsverträge betragsmäßige Höchstgrenzen sowohl insgesamt für die Vorstandsvergütung als auch hinsichtlich der einzelnen Bonusregelungen vor (Abfindungs-Cap). An den Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Gesellschaft (Employee Stock Option Program, ESOP), an denen sowohl alle Mitarbeiter als auch der Vorstand partizipieren, wurden an Dr. Jason Loveridge und Kathleen Masch-Wiest (jeweils zuletzt 2018) Aktienoptionen ausgegeben. Die Möglichkeit zur Ausübung der Aktienoptionen setzt einen klar definierten deutlichen Anstieg des Aktienkurses voraus. Soweit eine Ausübungsmöglichkeit besteht, profitieren die Berechtigten des Aktienoptionsprogramms aber vom theoretisch unbegrenzten Kurssteigerungspotenzial der Aktien (Abweichung von Empfehlung G.13 des Kodex).

Planegg-Martinsried, 7. Dezember 2023

Dr. Jason Loveridge – für den Vorstand | Dr. Clemens Doppler – für den Aufsichtsrat

 


Entsprechenserklärungen runterladen

Entsprechenserklärung 2023 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2022 Erklärung herunterladen (November)

Aktualisierung herunterladen (April)

Erklärung herunterladen (Februar)

Entsprechenserklärung 2021 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2020 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2019 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2018 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2017 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2016 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2015 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2014 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2013 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2012 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2011 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2010 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2009 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2008 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2007 Erklärung herunterladen
Entsprechenserklärung 2005-2006 Erklärung herunterladen

Diese Seite teilen:

Folgen Sie uns auf: